Artikel 105

Artikel 105
1. Bundesgesetze beschließt die Staatsduma.
2. Bundesgesetze werden mit Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma beschlossen, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation nichts anderes vorsieht. 3. Von der Staatsduma beschlossene Bundesgesetze werden innerhalb von fünf Tagen dem Bundesrat zur Behandlung zugeleitet. 4. Ein Bundesgesetz gilt als vom Bundesrat gebilligt, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dieser Kammer dafür gestimmt hat oder wenn es binnen vierzehn Tagen vom Bundesrat nicht verhandelt worden ist. Wird das Bundesgesetz vom Bundesrat abgelehnt, so können die Kammern einen Vermittlungsausschuß zur Überwindung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten bilden, wonach das Bundesgesetz erneuter Verhandlung durch die Staatsduma unterliegt. 5. Ist die Staatsduma mit der Entscheidung des Bundesrates nicht einverstanden, so ist das Bundesgesetz beschlossen, wenn bei der erneuten Abstimmung nicht mindestens zwei Drittel der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma dafür stimmen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 105[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 105[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 105[/ref]>

Verfassung der Russischen Föderation. 2014.

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